Den Universitätslehrenden obliegt als Dienstaufgabe die universitäre Lehre. Als universitäre Lehre wird – so das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 35,79 (113) – die „wissenschaftlich fundierte Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse“ bezeichnet. Die Lehrfreiheit, die durch Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz geschützt wird, garantiert, dass die Lehrtätigkeit der Hochschullehrenden in Themen- und Methodenwahl selbstbestimmt und weisungsfrei erfolgt.
In quantitativer Hinsicht wird die Dienstaufgabe der Hochschullehrer in der Regel nach Maßgabe des konkret übertragenen Amtes sowie der jeweiligen Lehrverpflichtungsverordnung des Landes (LVVO) geregelt. Darüber hinaus wird der Umfang der Lehrverpflichtung von der jeweiligen Festsetzung der Vorlesungszeit im Studienjahr bestimmt.
Quelle: http://www.uni-giessen.de/org/admin/dez/c/beschaeftigung/belvo/lvo1