Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz ist jede gesetzliche Regelung des Eigentums, die keine Enteignung ist. Es handelt sich dabei um generell und abstrakt festgelegte Pflichten, die durch Rechtsnormen dem Eigentümer auferlegt werden.
Quelle: https://www.juraforum.de/lexikon/inhalts-und-schrankenbestimmung