Forschungsdatenmanagement – Eine Einführung
Urheberrechte und Leistungsschutzrechte
In der Regel kann die urheberrechtliche Schutzfähigkeit einzelner Forschungsdaten nur im Einzelfall und selbst dann nicht mit hinreichender Rechtssicherheit beurteilt werden. Gleichwohl lassen sich verschiedenen Fallgruppen von Forschungsdaten nach der konkreten Art der verkörperten Informationen und vor allem deren Gewinnung unterscheiden:
- Qualitative Forschungsdaten sind z.B. Sprachwerke wie qualitative Interviews oder längere Texte. Sie können grundsätzlich urheberrechtlich geschützte Formulierungen, Strukturen und Gedankenführungen enthalten. Ein urheberrechtlicher Schutz ist ausgeschlossen, wenn Formulierungen, Struktur und Gedankenführung im Wesentlichen durch fachliche Gepflogenheiten vorgegeben sind.
- Wissenschaftliche Darstellungen, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen und Tabellen, können einem urheberrechtlichen Schutz unterliegen, wenn die Darstellung nicht durch Sachzwänge oder fachwissenschaftliche Gepflogenheiten vorgegeben ist, sondern ein Gestaltungsspielraum der Wissenschaftler*innen besteht.
- Unter den gleichen Voraussetzungen sind auch Fotografien und andere Lichtbilderurheberrechtlich geschützt. Hierunter fallen neben Fotografien auch Aufnahmen aus bildgebenden Verfahren, wie z.B. Röntgen-, Kernspin und Computertomografiebilder sowie Fotografien und Einzelbilder aus Filmen.
- Quantitative Daten sind z.B. Messergebnisse oder statistische Daten. Im Rahmen standardisierter Erhebungen wird in den meisten Fällen kein urheberrechtlicher Schutz bestehen.
- Bei (quantitativen) Forschungsdaten, deren Anordnung und Zusammenstellung individualitätsbegründend wirkt, handelt es sich um ein sog. Datenbankwerk (§ 4 UrhG). Nur dessen Struktur und nicht die Informationen als solche unterliegen einem urheberrechtlichen Schutz.
- Metadaten sind meist relativ kurze, rein beschreibende Darstellungen. Sie sind meist nicht urheberrechtlich geschützt. Eine Schutzfähigkeit kommt grundsätzlich nur in den seltenen Fällen in Betracht, in denen Sie z.B. längere Textabschnitte oder Lichtbilder enthalten.
Fotografien und andere Lichtbilder können zudem durch ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG geschützt sein. Hierunter fallen neben Fotografien auch Aufnahmen aus bildgebenden Verfahren, wie z.B. Röntgen-, Kernspin und Computertomografiebilder, digital aufgenommene Bilder sowie Fotografien und Einzelbilder aus Filmen.
Die folgende Abbildung von Brettschneider (2020) unternimmt den Versuch einer Pauschalisierung der Schutzfähigkeit von Forschungsdaten als urheberrechtliche Werke:

Zusammenstellungen von Forschungsdaten im Rahmen einer Datenbank können – außer, dass sie als Datenbankwerk urheberrechtlich geschützt sein können – zudem durch das Datenbankherstellerrecht (§ 87a UrhG) geschützt werden. Dieses Leistungsschutzrecht erfordert einen wesentlichen Investitionsaufwand hinsichtlich der Sammlung, Ordnung und Zugänglichmachung der Forschungsdaten.
Inhaber/in der Datenbankherstellerrechte ist regelmäßig die Person, die die wesentlichen Investitionen erbringt, z.B. die Vergütung der Forschenden zahlt und das wirtschaftliche Risiko trägt. Gemeinhin ist dies ebenfalls die anstellende Hochschule oder Forschungseinrichtung. Im Einzelfall kommt auch eine Inhaberschaft der Drittmittel- oder Auftraggebenden in Frage.
Bei nicht geschützten Forschungsdaten (z.B. Messergebnissen) ist rechtlich weitgehend ungeklärt, wem im konkreten Einzelfall die Entscheidungsbefugnis über die Daten obliegt. Ob ein mögliches Persönlichkeitsrecht der Wissenschaftler*innen auch in diesen Fällen eine Zuordnung der Forschungsdaten zu einer Person erlaubt, ist umstritten.