Forschungsdatenmanagement – Eine Einführung

Nutzungsrechtseinräumungen im Rahmen von Dienst- und Arbeitsverträgen

Gehört die Schaffung urheberrechtlich geschützter Werke zu den arbeitsvertraglichen Pflichten oder zentralen Aufgaben, werden der/ dem Arbeitgeber*in aufgrund des Arbeitsvertrages oder Dienstverhältnisses an diesen sog. „Pflichtwerken“ Nutzungsrechte eingeräumt (§ 43 UrhG). Die folgenden “Zuordnungen” von Forschungsdaten ergibt sich aus dem Interessenausgleich mit der Freiheit der Forschung (Art. 5 Abs. 3 GG):

  • Hochschullehrerer/innen stehen im Regelfall alle Verwertungs-, Nutzungs- und Veröffentlichungsrechte an denen von ihnen geschaffenen Werken zu, sofern keine ausdrücklichen vertraglichen Abreden bestehen (z.B. Drittmittelförderung, Geheimhaltungsabreden). § 43 UrhG (sog. "Pflichtwerke") findet hier keine Anwendung.
  • Wissenschaftliche Assistent/innen und Mitarbeiter/innen sind gemäß Art. 5 Abs. 3 GG privilegiert, wenn und soweit die wissenschaftliche Arbeit weisungsfrei erfolgt. Erfolgt die Forschung weisungsabhängig, ist eine stillschweigende Nutzungsrechtseinräumung an den erzeugten Forschungsdaten anzunehmen.
  • Bei Studierenden und externen Promovierenden findet grundsätzlich keine Nutzungsrechteeinräumung an die Hochschule statt, da diese keine Arbeitnehmer/innen sind. Jedoch können abweichende vertragliche Vereinbarungen getroffen werden, z.B. bei Drittmittelprojekten, durch die z.B. der Hochschule Nutzungsrechte eingeräumt werden.

Die folgende Abbildung veranschaulicht die Fragen nach dem Übergang von Verwertungsrechten auf den Arbeitgeber („Pflichtwerk“ nach § 43 UrhG) und den Interessenausgleich mit der Freiheit der Forschung (Art. 5 Abs. 3 GG) nach Rollen, wie sie im wissenschaftlichen Bereich im Einzelfall abzuwägen sind:

Abb. 9.4: Rechtsinhaberschaft bei Forschungsdaten (Quelle: https://zenodo.org/record/3763031, Folie 7)

Zu beachten ist, dass eine Nutzungsrechtseinräumungen im Rahmen von Dienst- und Arbeitsverträgen ggf. auch stillschweigend erfolgen kann, soweit die Nutzungsrechtseinräumung nicht ausdrücklich im Vertrag geregelt ist. Im Rahmen der (stillschweigenden) Einräumung überlässt die/der Wissenschaftler/in der/dem Arbeitgeber/in auch das Recht zu bestimmen, ob und wie das Werk veröffentlicht wird. Dagegen behält jede/jeder Wissenschaftler/in ihr/sein Recht auf Namensnennung.



No comment has been posted yet.