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Wem steht das Urheberrecht, wem stehen Nutzungsrechte zu?

„Urheber ist der Schöpfer des Werkes“ besagt das „Schöpferprinzip“ des UrhG. Das Urheberrecht steht also immer Autorinnen oder Autoren, Programmiererinnen oder Programmierern usw. zu. Unternehmen oder Behörden können daher niemals Urheber bzw. Urheberin sein, sondern nur „natürliche Personen“. Wurde ein Werk von mehreren Personen gemeinsam geschaffen, gelten die Regelungen über die Miturheberschaft. Dies hat z.B. zur Folge, dass alle Miturheberinnen und Miturheber einer Übertragung von Nutzungsrechten gemeinsam zustimmen müssen, wenn sie nicht untereinander etwas anderes vereinbart haben. Das Urheberrecht ist nicht übertragbar. Allerdings kann die Person anderen gestatten, das Werk zu verwenden, es zu kopieren, zu veröffentlichen, ins Internet zu stellen usw., indem Nutzungsrechte eingeräumt werden. Das Schaubild unten zeigt Möglichkeiten, wie auf unkomplizierte Weise Nutzungsrechte eingeräumt werden können. Eine detaillierte Darstellung dieser sogenannten „Creative Commons“ finden Sie zu einem späteren Zeitpunkt in diesem Lernmodul. In der Praxis ist es sogar die Regel, dass die Urheberin oder der Urheber die (vor allem kommerzielle) Verwertung ihres oder seines Werks nicht selbst vornimmt. Die Nutzungsrechte gerade professioneller Urheberinnen oder Urheber werden vielmehr ganz häufig vertraglich an Verlage, Plattenfirmen, Universitäten oder Filmstudios übertragen, die die Werke dann verwerten.
Quelle: https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/3/3d/Creative_Commons_Lizenzspektrum_DE.svg
Das Schöpferprinzip gilt ausnahmslos. Wenn die Urheberin oder der Urheber jedoch ein Werk im Rahmen ihrer oder seiner Pflichten als Arbeit- oder Dienstnehmende oder -nehmender geschaffen hat, stehen die Nutzungsrechte an ihrem oder seinem Werk in der Regel der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zu. Dies führt dazu, dass die Urheberinnen oder Urheber – wenngleich sie stets die originären Rechtsinhabende sind – in vielen Fällen selbst gar nicht befugt sind, über die Nutzungsrechte an ihrem Werk zu verfügen. Vor allem bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren berufliche Verpflichtungen darin liegen, geschütztes Material zu erstellen, ist generell davon auszugehen, dass die exklusiven Verwertungsrechte (im Zweifel vollständig) an deren dienstlich geschaffenen Werken der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zustehen.
Etwas anderes gilt jedoch für Hochschullehrende, also ordentliche und Honorarprofessorinnen und -professoren, Hochschuldozierende sowie Lehrbeauftragte. Aufgrund ihrer weisungsfreien Forschungstätigkeit sind sie, anders als andere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, nicht verpflichtet, ihre Rechte an Arbeitgebende (Universität, Forschungsinstitut) abzutreten.
Entwickelt also eine Professorin oder ein Professor im Rahmen ihrer oder seiner allgemeinen Lehr- und Forschungstätigkeit E-Learning-Inhalte, kann sie oder er über seine Rechte frei verfügen. Will die Hochschule diese erwerben, muss sie mit der Professorin oder dem Professor einen Lizenzvertrag abschließen. Für andere Hochschulangehörige, wie vor allem wissenschaftliche oder studentische Hilfskräfte oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, gilt das sog. „Hochschullehrerprivileg“ dagegen nicht. Sie handeln weisungsabhängig, woraus gefolgert wird, dass sie über ihre Rechte an den im Rahmen ihrer dienstlichen Pflichten geschaffenen Werken nicht frei verfügen dürfen. Sie sind damit wie „normale“ Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gestellt und müssen ihre Rechte auf die Arbeitgeberin (also die Universität) übertragen. Schaffen sie jedoch Werke außerhalb der Weisungen der Professorin oder des Professors im Rahmen eigenständiger Forschung (z.B. Abschluss- oder Doktorarbeiten), gilt dies wiederum nicht. Über deren Veröffentlichung und Verwertung können alle Urheberinnen und Urheber eines eigenständig erstellten Werkes selbst entscheiden (vgl. Kreutzer/Hirche 2017: 14-16).


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