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Fragen aus der Praxis

Das Arbeiten mit digitalen Inhalten ist für die Wissenschaft und die Lehre heute ganz selbstverständlich. Doch was müssen Hochschullehrende dabei beachten? Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat hierzu eine Handreichung veröffentlicht und beantwortet u.a. wichtige Fragen aus der Praxis (BMBF 2019, 17).
Ja. Klausuraufgaben (auch Multiple-Choice-Aufgaben) sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Bei Multiple-Choice-Aufgaben liegt die schöpferische Leistung häufig in der Auswahl der falschen Alternativantworten.
Ja. Gemäß § 60a Abs. 1 und 2 UrhG dürfen Studierende (auch Gasthörerinnen und Gasthörer), Lehrende und Prüfer bis zu 15% aus urheberrechtlich geschützten Werken wie Lehrbüchern, Monografien, Tages- und Publikumszeitschriften etc. nutzen. Vergriffene Werke, wissenschaftliche Zeitschriftenartikel und Werke mit geringem Umfang dürfen sogar vollständig genutzt werden. Einige Werke dürfen jedoch gar nicht genutzt werden: Musiknoten und Livemitschnitte von z.B. Konzerten und Filmen. Hierfür ist immer die Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers notwendig.
Für Bilder gilt dasselbe wie für Texte: Beides sind urheberrechtlich geschützte Werke. § 60a UrhG erlaubt die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke „zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre“. Das bedeutet, auch Bildinhalte können für den Unterricht sowie für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts genutzt werden, z.B. indem sie in eine PowerPoint-Präsentation eingefügt werden.

Bilder, Fotos und Grafiken sind – im Unterschied zu Texten – Werke mit geringem Umfang und dürfen im Bereich Lehre und auch in der Forschung sogar vollständig genutzt werden.

Neben der Nutzungserlaubnis über § 60a UrhG ermöglicht– gerade im Rahmen einer Semester-, Bachelor- oder Masterarbeit – auch das Zitatrecht (§ 51 UrhG) eine erlaubnisfreie Nutzung. Das Zitatrecht ist im Gegensatz zur Nutzungserlaubnis gem. § 60a UrhG nicht auf Nutzungen in Unterricht und Lehre beschränkt. Auf das Zitatrecht kann sich jedermann berufen. Zitate kann es in verschiedenen Formen geben: Textzitat, Bild-, Film- oder auch Musikzitate.
Bei Seminar-, Bachelor-, Master- oder Hausarbeiten handelt es sich meist um geistige Schöpfungen, d.h., es sind Werke im Sinne des Urheberrechts. Die Urheberrechte an einer Arbeit liegen immer bei dem Schöpfer der Arbeit, in diesem Fall den Studierenden. Dies gilt auch, wenn die Themenanregung oder die Fallaufgabe vom wissenschaftlichen Personal stammen. Im Ergebnis hat der oder die Studierende die Arbeit angefertigt und ist somit Schöpfer im Sinne des Urheberrechts.

Das bedeutet: Ohne die Zustimmung der Studierenden dürfen die Arbeiten nicht von anderen verwendet werden, auch nicht von der Hochschule.

Haben mehrere Studierende gemeinsam eine Arbeit verfasst, liegt ein Fall der sog. Miturheberschaft vor. Dann sind alle Mitwirkenden Urheber und damit gemeinschaftliche Rechteinhaber. In diesem Fall können und dürfen sie ihre Rechte nur zusammen ausüben.
Hier kann im Einzelfall das sog. Arbeitnehmerurheberrecht (§ 43 UrhG) ins Spiel kommen.

Mit dem Arbeitnehmerurheberrecht werden dem Arbeitgeber oder dem Dienstherrn an allen Werken, die in Erfüllung eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses entstanden sind, kraft Gesetzes Nutzungsrechte eingeräumt. Urheber bleibt allerdings der Arbeitnehmer.

Im Hochschulbereich gilt das Arbeitnehmerurheberrecht nur ganz eingeschränkt. Für den verbeamteten Hochschullehrer kommt die verfassungsrechtlich garantierte Wissenschaftsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG hinzu. Danach sind Forschung und Lehre frei. Alle Forschungsergebnisse und schöpferischen Leistungen im Rahmen der Lehre werden eigenverantwortlich vom Hochschullehrer entwickelt und unterliegen nicht dem Arbeitnehmerurheberrecht.

Von der Wissenschaftsfreiheit erfasst sind grundsätzlich auch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Im Einzelfall kann das Arbeitnehmerurheberrecht jedoch greifen, wenn sie nicht eigenverantwortlich tätig sind und die Werkschöpfung explizit der Arbeitserfüllung dient. Dies gilt es im Einzelfall zu klären.

Studentische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten dagegen nicht eigenverantwortlich, d.h., hier gilt in der Regel das Arbeitnehmerurheberrecht.
Ja. Bis zu 15% eines Werkes können in universitäre Lernmanagementsysteme oder elektronische Semesterapparate eingestellt werden, es sei denn, es handelt sich um vergriffene Werke, Werke mit geringem Umfang oder wissenschaftliche Zeitschriftenartikel. Diese dürfen sogar vollständig eingestellt werden.

Die gesetzliche Erlaubnis gilt gem. § 60a UrhG jedoch nur für eine bestimmte Nutzergruppe:
∙ Lehrende,
∙ Teilnehmer derselben Veranstaltung (auch Gasthörerinnen und Gasthörer),
∙ Prüfer und
∙ Dritte, wenn diesen die Lehre, z.B. im Rahmen eines Tags der offenen Tür,präsentiert werden soll.

Aus diesem Grund ist es wichtig, dass nur diese Nutzergruppen Zugang zu den Materialien haben. Im digitalen Umfeld bedeutet dies, dass der Zugang für andere Nutzer technisch, z.B. durch ein Passwort, ausgeschlossen werden muss.
Ja. § 60a UrhG erlaubt die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken „zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre“. Zu Unterricht und Lehre gehören auch Prüfungen, und zwar auch dann, wenn diese durch externe Prüfer durchgeführt werden, wie z.B. staatliche Abschlussprüfungen (Staatsexamina) bei juristischen, lehramtsbezogenen oder medizinischen Studiengängen.

Lehrende können sich gem. § 60a Abs. 1 Nr. 1 UrhG auch gegenseitig bei der Unterrichtsvorbereitung unterstützen und hierfür einander Material zur Verfügung stellen. Bezüglich des erlaubten Nutzungsumfangs gilt die 15%-Grenze, es sei denn, es handelt sich um vergriffene Werke, Werke mit geringem Umfang oder wissenschaftliche Zeitschriftenartikel.
Dürfen Werke unter einer gesetzlichen Erlaubnis genutzt werden und sind diese Werke durch technische Systeme (z.B. Kopierschutz) geschützt, muss der Rechteinhaber, also etwa der Verlag, diesen Schutz entfernen, um die Verwendung der Werke für Lehrzwecke zu ermöglichen, soweit rechtmäßig Zugang zu dem Werk besteht. Das Urheberrechtsgesetz hält hierfür einen Anspruch gegen den Rechteinhaber bereit, wonach dieser die Nutzung ermöglichen muss (§ 95b UrhG). Es ist allerdings nicht zulässig, den Kopierschutz selbst zu entfernen.


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