Funktionen

Urheber- und lizenzrechtliche Voraussetzungen von OER

Wer Lehr- und Lernmaterialien unter eine Open-Content-Lizenz stellen will, muss zunächst sicherstellen, dass ihm hierfür die Rechte selbst zustehen. Ursprünglich berechtigt ist die Urheberin oder der Urheber. Will ein Dritter das Werk als OER veröffentlichen, muss sie oder er sich die hierfür notwendigen Nutzungsrechte von der Urheberin oder dem Urheber erst einräumen lassen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Verträge mit den Urheberinnen oder Urhebern so ausgestaltet werden, dass sie alle erforderlichen Nutzungsrechte umfassen. Auch wenn die Urheberin oder der Urheber das Material selbst unter die Open-Content-Lizenz stellt, muss sichergestellt sein, dass sie oder er hierfür alle notwendigen Rechte hat und die Open-Content-Lizenzierung nicht in Rechte Dritter eingreift.
Merke:
Wer OER veröffentlichen will, benötigt dafür – wie bei jeder anderen Publikation – die erforderlichen Rechte. Ansonsten funktioniert die Open-Content-Lizenzierung nicht und die Nutzerinnen und Nutzer verwenden das Material ohne Berechtigung. Es ist also darauf zu achten, dass über alle hierfür notwendigen Nutzungsrechte verfügt wird. Ist dies nicht die Urheberin oder der Urheber, müssen mit diesem bzw. dieser spezielle Verträge über den Erwerb der Rechte geschlossen werden.
Merke:
Für eine erfolgreiche OER-Strategie ist es ratsam, bekannte Standard-Lizenzen einzusetzen. Für Content (anders als für Software) bieten sich ganz vorrangig die CC-Lizenzen an. Diese sind weit verbreitet und haben sich zu einer Art Standard für Open Content entwickelt. Auch bei der Auswahl der geeigneten CC-Lizenz kann man jedoch viel falsch machen. Um dies zu vermeiden, ist eine strategische und überlegte Vorgehensweise notwendig.


Bisher wurde noch kein Kommentar abgegeben.