Funktionen

Wissenschaftliche Forschung (§60c UrhG)

Der Ausschnitt aus dem UrhG zur "Wissenschaftlichen Forschung" besagt:
(1) Zum Zweck der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung dürfen bis zu 15 Prozent eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden
  1. für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung sowie
  2. für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient.
(2) Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden.
(3) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vollständig genutzt werden.
(4) Nicht nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubt ist es, während öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes diese auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und später öffentlich zugänglich zu machen.
Das Forschungsprivileg gilt nur für Nutzungshandlungen, die zu nicht kommerziellen Zwecken vorgenommen werden. Nach § 60c UrhG ist es nicht nur erlaubt, geschütztes Material zu vervielfältigen und zu verbreiten, sondern insbesondere, es öffentlich zugänglich zu machen, d.h. im Inter- oder Intranet zum Download anzubieten. Allerdings darf dies jeweils nur „für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung“ erfolgen oder „für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient.“ Nach dem neuen § 60c UrhG dürfen sogar noch unveröffentlichte Werke genutzt werden.
Ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Schranke ausgeschlossen ist es, öffentliche Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen aufzuzeichnen und solche Aufnahmen später im Internet zugänglich zu machen. Die erfolgten Nutzungen sind zu vergüten (§ 60h Absatz 1 UrhG). Diese Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (vgl. Kreutzer/Hirche 2017: 59-61).


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