Funktionen

Setzen von Links

Nach der Rechtsprechung ist es ohne Weiteres zulässig, auf fremde Online-Inhalte zu verlinken. Dies gilt jedenfalls für frei zugängliche, also ohne Bezahlschranken oder ansonsten mit Zugangshürden versehene Inhalte. Generell gestattet sind sowohl normale Hyperlinks als auch Deep-Links. Deep-Links verweisen die Nutzenden nicht auf die Startseite einer beliebigen Webseite (Hyperlink), sondern verlinken „tiefer“ auf diese Webseite, sodass sich die Nutzenden nicht selbst auf der Webseite zurechtfinden müssen. Solche Verweise sind urheberrechtlich neutral. Zum einen wird man im Allgemeinen davon auszugehen haben, dass im Zweifel jede oder jeder, die oder der Inhalte ins Internet stellt, damit einverstanden ist, dass auf das Angebot verwiesen wird. Zum anderen werden die auf einem Server des Rechteinhabers befindlichen Werke durch Hyperlinks nicht in urheberrechtlich relevanter Weise genutzt. Weder werden sie hierdurch vervielfältigt (es entstehen keine weiteren Kopien), noch öffentlich zugänglich gemacht (sie sind ja bereits online abrufbar).
Eine Einschränkung der Linkfreiheit gilt für Inhalte, die ohne Zustimmung der Rechteinhaberin oder des Rechteinhabers, also rechtswidrig, ins Internet gestellt wurden, sofern die oder der Linksetzende von der Rechtswidrigkeit der Verfügbarmachung weiß (vgl. Kreutzer/Hirche 2017: 77-78).


Bisher wurde noch kein Kommentar abgegeben.