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Erwerb von Nutzungsrechten

Wer Werke nutzen will, die sie oder er nicht selbst geschaffen hat, muss hierfür Nutzungsrechte erwerben, wenn nicht ausnahmsweise eine der oben vorgestellten Schrankenbestimmung einschlägig ist. Die Übertragung von Rechten erfolgt über den Abschluss von Nutzungsrechtsverträgen (Lizenzverträge). Hierdurch erklärt eine Urheberin oder ein Urheber (die „Lizenzgeberin“ oder der „Lizenzgeber“), dass sie oder er einer Nutzerin oder einem Nutzer („Lizenznehmerin“ oder „Lizenznehmer“) gestattet, ein Werk auf jede oder nur eine bestimmte Art und Weise zu verwenden (vgl. Kreutzer/Hirche 2017: 79).
Szenario:
Kauft bspw. eine Professorin oder ein Professor ein Lernmodul von einer ehemaligen Hilfskraft, die sich nach dem Studium selbstständig gemacht hat und nun individuelle Lernmodule erstellt und verkauft, so muss sie oder er sicherstellen, dass durch eine vertragliche Vereinbarung auch die Nutzungsrechte miterworben werden. Nur dann ist sie oder er rechtlich auf der sicheren Seite, das Lernmodul in die Lehrveranstaltung zu integrieren.
Merke:
Wer im Auftrag und gegen Entgelt für einen Dritten Inhalte entwickelt, die der Auftraggeber (z. B.) zu Unterrichtszwecken einsetzen will, ist grundsätzlich dazu verpflichtet, auch Rechte an den Werken Dritter zu erwerben und auf den Auftraggeber zu übertragen, soweit dies erforderlich ist. Diese Verantwortlichkeitsverteilung kann durch vertragliche Abreden geändert werden.
Zur Gestaltung von Lizenzverträgen finden sich bei Kreutzer/Hirche 2017: 83-89 sehr anschauliche Hinweise und Textbausteine.
Weiterführende Begriffe können Sie im Glossar noch einmal nachlesen.


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