Funktionen

Anrechnung von E-Learning auf die Lehrverpflichtung

§ 2 Lehrverpflichtungsverordnung des Landes Hessen besagt in Absatz (3):
(3) Vorlesungen, Seminare, Übungen, die nicht überwiegend praktischer Art sind, Kolloquien, Repetitorien, an Fachhochschulen auch seminaristischer Unterricht und Praktika, werden in vollem Umfang auf die Lehrverpflichtung angerechnet. […] Die Erstellung und Betreuung von E-Learning-Angeboten kann bis zu einem dem Zeitaufwand entsprechenden Umfang auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden, jedoch höchstens bis zu 25 Prozent der festgelegten Lehrverpflichtung.
Diese Regelung erlaubt es Lehrenden, einen wesentlich flexibleren Ablauf in Ihren Alltag zu bringen. Sicherlich ist die Erstellung von E-Learning-Materialen, z.B. eines Web-Based-Trainings, im ersten Moment arbeitsintensiver und aufwendiger als die Planung oder Übernahme einer Präsenzveranstaltung. Allerdings bietet E-Learning die Möglichkeit, dass Sie die erstellten Materialien stets neu anpassen und immer wieder verwenden können. Dadurch eröffnen sich neue zeitliche Freiräume, in denen Sie sich z.B. auf Ihre Forschung konzentrieren können, ohne physisch vor Ort sein zu müssen. Diese Flexibilität ist einer der zahlreichen Vorteile von E-Learning-Formaten und Anwendungen im Vergleich zu konventioneller Präsenzlehre.
Sollten Sie einen Antrag auf Anrechnung in Erwägung ziehen, ist eine frühzeitige Abstimmung mit Ihren zuständigen Dekanat zu empfehlen.


Bisher wurde noch kein Kommentar abgegeben.