Funktionen

E-Assessment (1/2)

Bei der Planung und Umsetzung von E-Assessment gibt es auf rechtlicher Seite einige Dinge zu beachten. Alle nachfolgenden Punkte auf dieser und der nächsten Seite finden sich bei Grabe 2017.
Elektronische Prüfungen und Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren werden nicht als schriftliche Prüfungen im klassischen Sinne angesehen und müssen daher gesondert in Prüfungsordnungen und Modulbeschreibungen aufgeführt sein. Werden sie hier nicht genannt, ist die Prüfung nicht rechtmäßig.

Bei klassischen Prüfungen gilt das Zweiprüferprinzip für die Bewertung der Prüfung. Bei multiple choice Test müssen bei der Erstellung der Fragen und der zugehörigen Antwortalternativen wenigstens zwei Prüfer beteiligt sein.

Es empfiehlt sich, Fragenpools für Fragen gleichen Schwierigkeitsgrades anzulegen, aus dem dann im jeweils selben Verhältnis Fragen für die individuelle Klausur zufällig ausgewählt werden.
Vor Prüfungsbeginn sollten einige Entscheidungen für Prüfungsverfahren getroffen werden:

Identitätsprüfung: Stellen Sie sicher, dass die im Prüfungssystem angemeldete Person dieselbe ist, die vor dem PC sitzt. Abgleich mit Personalausweis und/oder Studierendenausweis genügt.

Signatur: Die zu prüfenden Personen geben zu erkennen, dass sie die Lösung selbst verfasst haben und in dieser Form abgeben wollen. In der klassischen Papierklausur erfolgt die Signatur durch Unterschrift unter der Klausur. Bei elektronischen Klausuren kann die Signatur entweder unter einen Papierausdruck der Lösungen gesetzt werden oder in Form einer qualifizierten elektronischen Signatur der E-Klausur erfolgen (Chipkarte mit Schlüssel).

Archivierung: Die bewertete Klausur muss entsprechend der Aufbewahrungsfristen der Hochschule, wenigstens jedoch bis zur Unanfechtbarkeit der Ergebnisse, aufbewahrt werden. Die Prüfung kann als Papierausdruck (dann möglichst mit Unterschrift der Prüflinge) oder elektronisch archiviert werden. Das Verfahren hierfür wird vom Rechenzentrum bereitgestellt. Die Daten müssen jedoch möglichst bald aus dem Prüfungssystem gelöscht werden.

Einsichtnahme: Prüfungsteilnehmer haben das Recht, Einblick in die Bewertung zu nehmen. Legen Sie möglichst im Vorfeld fest, ob dies durch Ausdruck eines Papierexemplars oder durch Zugriff auf die elektronischen Daten geschehen soll. Das Recht auf Akteneinsicht umfasst alle die Prüfungsteilnehmenden betreffenden Prüfungsakten einschließlich der bewerteten Prüfungsaufgaben.

Protokollierung: Das Protokoll der Prüfung sollte Mindestangaben enthalten wie Beginn, Ende, Name der Aufsichtsführenden, Liste der anwesenden Teilnehmenden, Störungen des Prüfungsablaufs mit Zeitpunkt, Täuschungsversuche und die Prüfungsaufgaben als Anlage (Beweiszweck).


Bisher wurde noch kein Kommentar abgegeben.