Funktionen

Text und Data Mining (§ 60d UrhG)

(1) Um eine Vielzahl von Werken (Ursprungsmaterial) für die wissenschaftliche Forschung automatisiert auszuwerten, ist es zulässig,
  1. das Ursprungsmaterial auch automatisiert und systematisch zu vervielfältigen, um daraus insbesondere durch Normalisierung, Strukturierung und Kategorisierung ein auszuwertendes Korpus zu erstellen, und
  2. das Korpus einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für die gemeinsame wissenschaftliche Forschung sowie einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung öffentlich zugänglich zu machen.
Der Nutzer darf hierbei nur nicht kommerzielle Zwecke verfolgen.
(2) Werden Datenbankwerke nach Maßgabe des Absatzes 1 genutzt, so gilt dies als übliche Benutzung nach § 55a Satz 1. Werden unwesentliche Teile von Datenbanken nach Maßgabe des Absatzes 1 genutzt, so gilt dies mit der normalen Auswertung der Datenbank sowie mit den berechtigten Interessen des Datenbankherstellers im Sinne von § 87b Absatz 1 Satz 2 und § 87e als vereinbar.
(3) Das Korpus und die Vervielfältigungen des Ursprungsmaterials sind nach Abschluss der Forschungsarbeiten zu löschen; die öffentliche Zugänglichmachung ist zu beenden. Zulässig ist es jedoch, das Korpus und die Vervielfältigungen des Ursprungsmaterials den in den §§ 60e und 60f genannten Institutionen zur dauerhaften Aufbewahrung zu übermitteln.
§60d UrhG erlaubt es, eine Vielzahl von Werken zu vervielfältigen, um daraus durch Normalisierung, Strukturierung und Kategorisierung einen sog. Korpus zu erstellen. Um nützlich zu sein, darf der Korpus, also die Sammlung der Rohdaten, zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung automatisiert ausgewertet werden. Auch darf es verbundenen Forscherinnen und Forschern zur Verfügung gestellt werden, damit diese die Qualität der wissenschaftlichen Forschung überprüfen können (etwa in einem Peer Review). Das Ursprungsmaterial selbst darf weder weitergegeben noch online zugänglich gemacht werden.
Ist das Ursprungsmaterial durch technische Schutzmaßnahmen gegen Vervielfältigungen gesichert, darf dieser Schutz wegen §95a, 95b UrhG nicht umgangen werden. Die Schrankenbestimmung gewährt keinen Zugangsanspruch, sondern gilt nur für Material, zu dem die Nutzerin oder der Nutzer Zugang hat (vgl. Kreutzer/Hirche 2017: 62-62).


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