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Persönlichkeitsrechte, v.a. Recht am eigenen Bild

Während bei der Erstellung und Verwendung von E-Learning-Material urheberrechtliche Fragen immer relevanter werden, sind Persönlichkeitsrechte seltener problematisch. Allerdings kann – neben datenschutzrechtlichen Aspekten – auch das sog. „Recht am eigenen Bild“ von Bedeutung sein. Dies ist zu beachten, wenn in das Lernmaterial Abbildungen von realen Personen eingefügt werden. Jeder Mensch hat das Recht, darüber zu bestimmen, ob das Bildnis veröffentlicht wird. Sind Personen erkennbar abgebildet (dies müssen keine Fotografien sein, Karikaturen o. ä. reichen), stellt sich also die Frage nach der Einwilligung des Abgebildeten. Generell muss jede Person vor der Veröffentlichung ihres Bildnisses um Erlaubnis gefragt werden. Ausnahmen von dieser allgemeinen Zustimmungspflicht gelten für sog. „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“. Fotos von „Prominenten“ fallen bspw. darunter (vgl. Kreutzer/Hirche 2017: 99).
Szenario:
Bei größeren Veranstaltungen oder Vorlesungen, zu denen zur Nachbereitung und Prüfungsvorbereitung Ton-, Bild- oder Videoaufnahmen gemacht werden, empfiehlt es sich, dies vorher anzukündigen und zu Beginn mehrfach darauf aufmerksam zu machen, damit alle Anwesenden informiert sind. Personen, die damit nicht einverstanden sind, müssen der Veranstaltung dann jedoch nicht zwingend beiwohnen. Eine grundlegende Leitidee, um mit dieser Problematik umzugehen, existiert rechtlich noch nicht. An einem konkreten Beispielszenario erklärt, gäbe es für eine Vorlesung die Möglichkeit ein Warnhinweis an die Türen des Vorlesungssaals zu befestigen und denjenigen, die nicht gefilmt oder fotografiert werden möchten, die Veranstaltung als Aufzeichnung online zu Verfügung zu stellen. So kann der Dozierende zunächst einmal davon absehen, sich von jedem Studierenden eine schriftliche Einwilligung einholen zu müssen.
Merke:
Ist eine Person erkennbar abgebildet, darf dieses Bildnis grundsätzlich nur mit Einwilligung des oder der Abgebildeten genutzt werden. Ausnahmen gelten etwa für sog. „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ oder wenn die Person nur als „Beiwerk“ erscheint.


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