
eStories: Logbuch zum Einsatz digitaler Medien in der Lehre
Welche Materialien dürfen ab dem 01.03.2018 in Stud.IP und ILIAS zur Verfügung gestellt werden?
Ab März tritt das neue "Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft" in Kraft. Im Zuge dessen wird der bisher für die zur Verfügungsstellung von Materialien maßgebliche §52a UrhG, um den es in den letzten Jahren viel verwaltungstechnische sowie politische Diskussion geben hat, durch den §60a UrhWissG abgelöst. Die bisher im §52a UrhG festgelegten sog. Schrankenbestimmungen zugunsten von Forschung und Lehre werden mit leichten Anpassungen im neuen Paragraphen weitergeführt.
Das unten stehende Schaubild gibt einen leicht verständlichen Überblick über die ab März geltenden Regelungen, unter denen elektronische Materialien in Stud.IP und ILIAS zur Verfügung gestellt werden können.
- Bis zu 15% eines veröffentlichten Werkes dürfen für Unterricht und Lehre vervielfältigt und via StudIP/ILIAS verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden (§60a).
- Abbildungen, Beiträge aus Fachzeitschriften und Artikel aus wissenschaftlichen Zeitschriften[1], sonstige Werke geringen Umfangs[2] und vergriffene Werke dürfen vollständig genutzt werden.
- Werden bereits bestehende elektronische Materialien im Kontext von neuen Lehrveranstaltungen verwendet, sind die neuen Regelungen zu beachten.
- Ausführliche Informationsseite im E-Learning Wegweiser
- Ausführliche Erklärung zu den Bestimmungen des §60 UrhWissG im Leitfaden von Rechtsanwalt Dr. Till Kreutzer
- Übersicht: Rechtsfragen im Bereich E-Learning der TU Darmstadt
Schaubild: Welche Materialen dürfen elektronisch zur Verfügung gestellt werden?
