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Das Zitatrecht (§51 UrhG)

Hier finden Sie den entsprechenden Glossareintrag.
Bitte beachten Sie zum Zitatrecht auch jeweils die aktuellen Ankündigungen in Stud.IP. Die „Regelungen für das Einstellen von Texten etc. in Lernplattformen (elektronische Semesterapparate) an Hochschulen ab 1.3.2018“ besagt bspw., dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Hochschullehrende zur Veranschaulichung des Unterrichts (Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung) Werke geringen Umfangs (einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften, Abbildungen, sonstige Beiträge mit einem Umfang von weniger als 25 Seiten, vergriffene Werke) über E-Learning zugänglich machen dürfen.
Elektronische Ressourcen, für die die Justus‐Liebig‐Universität Gießen über eine Lizenz verfügt, sollten nach Möglichkeit immer nur verlinkt, nicht aber noch einmal separat im Semesterapparat eingestellt werden. Dabei muss jedoch auf eine Abgrenzung des Nutzendenkreises geachtet werden (Passwortschutz für Veranstaltungen erforderlich). Die Dauer beschränkt sich in der Regel auf ein Semester. In Ausnahmefällen gilt die Frist des finalen Prüfungstermins, auch wenn dieser in das nächste Semester fällt.
Auszug aus dem UrhG:
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.

(2) Zulässig ist dies insbesondere, wenn
  1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
  2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
  3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
(3) Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.
Sofern der Zitatzweck es rechtfertigt, dürfen in jeder Werkart auch ganze Werke Dritter zitiert werden. Ob das zitierende Werk selbst urheberrechtlich geschützt ist, ist dabei unerheblich, solange das Zitat als „fremde Zutat“ in eine eigene Gestaltung integriert wurde. Dies impliziert zum einen, dass nicht verschleiert werden darf, dass die zitierten Inhalte von anderen Urheberinnen und Urhebern stammen. Die Übernahme muss entsprechend gekennzeichnet werden. Zum anderen muss ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem zitierenden und dem zitierten Werk vorhanden sein, der das Zitat rechtfertigt (vgl. Kreutzer/Hirche 2017, 48-53).
Merke:
Der Umfang von Zitierungen muss immer in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des eigenen Werks stehen. Als Grundregel sollte man beachten, dass das eigene Werk stets im Vordergrund stehen sollte. Zitate dürfen allein unterstützend eingesetzt werden. Besteht das eigene Werk ausschließlich oder überwiegend aus Zitaten, ist der vom Zitatrecht abgedeckte Rahmen im Zweifel überschritten. Für die Nutzung der fremden Werke müssen dann Nutzungsrechte erworben werden.


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