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Unterricht und Lehre (§60a UrhG)

Auszug aus dem UrhG:
(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden
  1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
  2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
  3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.
(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.
(3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:
  1. Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,
  2. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie
  3. Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.
(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.
§60a UrhG erlaubt es Bildungseinrichtungen, geschütztes Material zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre in gewissem Umfang zu verwenden. Die Regelung privilegiert u.a. Schulen und Hochschulen. Mit der Nutzung dürfen nur nicht kommerzielle Zwecke verfolgt werden. In entgeltlichen Lehr- oder Fortbildungsveranstaltungen gelten die Nutzungsfreiheiten nicht.
Für E-Learning besonders relevant ist die Erlaubnis, ein Werk öffentlich zugänglich machen zu dürfen. Gemeint ist damit, urheberrechtlich geschütztes Material über das Internet (oder Intranet) zum individuellen Abruf bereitzuhalten. Auch für Präsentationen ist die Verwendung zulässig (vgl. Kreutzer/Hirche 2017, 53-59).
Welche Materialien dürfen in der Hochschulelehre elektronisch zur Verfügung gestellt werden? Wie werden 15% eines Werkes berechnet? Was sind Sprachwerke geringen Umfangs und wie gehe ich mit Artikeln aus Fach- oder wissenschaftlichen Zeitschriften um? Die TU-Darmstadt hat hierzu eine Antwort und stellt diese auf einen Blick zur Verfügung.


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