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Erstellung von E-Learning-Materialien

Worauf muss bei der Erstellung von E-Learning-Materialien aus rechtlicher Perspektive geachtet werden?
In einem ersten Schritt wird geprüft, ob es sich überhaupt um ein Werk handelt. Nur wenn ein Werk vorliegt, ist der Anwendungsbereich des Urheberrechtsgesetzes eröffnet. Liegt kein Werk im Sinne des Gesetzes vor, so kann es verwendet werden. Zu beachten ist jedoch, dass sich Schutzrechte aus anderen Gesetzen ergeben können.
Zu den relevanten Handlungen zählen bspw. das Kopieren (= Vervielfältigung) oder die Zurverfügungstellung von Werken im Internet (= öffentliche Zugänglichmachung). Urheberrechtlich nicht relevant ist das Anschauen von Filmen, Lesen von Bücher, Hören von Musik usw.
Liegt ein Werk vor und ist damit das Urheberrechtsgesetz grundsätzlich anwendbar, könnte es dennoch nicht geschützt sein, wenn es gemeinfrei ist.
  • Amtliche Werke sind vom Schutz des Urheberrechtsgesetzes ausgenommen.
  • Ebenso greift der Schutz nicht für Werke deren Schutzdauer bereits abgelaufen ist.
In diesen Fällen kann das Werk für eigene Zwecke verwendet werden.
Quelle: http://wiki.llz.uni-halle.de/Checkliste_Urheberrecht
Ist das Werk vom Urheberrecht geschützt, kann es verwendet werden, wenn es unter einer freien Lizenz veröffentlicht wurde. Dabei handelt es sich um Lizenzen, die es erlauben, das Werk zu den darin genannten Bedingungen zu verwenden, ohne zuvor mit der Urheberin oder dem Urheber oder Rechteinhabenden Kontakt aufnehmen zu müssen.
Die bekanntesten freien Lizenzen sind die Lizenzen der Creative Commons.
Steht das Werk nicht unter einer freien Lizenz, muss die Erlaubnis der Urheberin oder des Urhebers bzw. der/des Rechteinhabenden vorliegen. Bei dieser Erlaubnis handelt es sich um eine individuelle Lizenz.
Als letzte Möglichkeit kann das Werk oder Teile dessen verwendet werden, falls eine der Schrankenregelungen des Urheberrechts greift.
Bedenken Sie auch immer das Thema der Barrierefreiheit mit (die Materialien sollten möglichst barrierearm gestaltet sein) und stellen Sie sicher, dass Sie Inhalte ggf. auch auf Englisch bereitstellen (Prüfungsordnung beachten).


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